Wenn es soweit ist

Jedes Unternehmen ist stets an der Verwirklichung einer Unternehmensvision und dem Erreichen von Gewinnen interessiert. Dennoch kann eine Krise eintreten, die eine Insolvenz unausweichbar macht und alle Beteiligten vor große Herausforderungen stellt. Schuldner, Gläubiger und Arbeitnehmer, alle sind davon betroffen. Das deutsche Insolvenzrecht bietet dem Unternehmer verschiedene Instrumente zur Duchführung von unternehmenserhaltenden Insolvenzen und Möglichkeiten zur außergerichtlichen Unternehmenssanierung. Ein besonders wichtiges Instrument ist das Schutzschirmverfahren.

Das Wichtigste in Kürze

Schutzschirmverfahren eignen sich für Unternehmen, die trotz finanzieller Schwierigkeiten noch zahlungsfähig sind.

  • Vorteil:
    • Während des Schutzschirmverfahrens behält das Unternehmen die volle Kontrolle und bleibt weiterhin handlungsfähig
    • Wir dürfen uns den Sachwalter selbst aussuchen
    • Das vorläufige Verfahren wird in aller Regel nicht veröffentlicht
  • Voraussetzung: Es darf keine drohende Zahlungsunfähigkeit bestehen.
  • Dauer: Das Verfahren an sich dauert nur 3 Monate und geht dann in eine Insolvenz in Eigenverwaltung über. Bis zum Abschluss des Verfahrens und der endgültigen Entschuldung dauert es bis zu 12 Monate.

Was ist das Schutzschirmverfahren?

Das Schutzschirmverfahren nach § 270d Insolvenzordnung (InsO) ist ein gerichtliches Verfahren zur Sanierung von finanziell angeschlagenen Unternehmen. Dieses Verfahren setzt voraus, dass das Unternehmen zahlungsfähig ist. Am Ende wird ein Schuldenschnitt durch einen Insolvenzplan durchgeführt. Die Gläubigerinnen und Gläubiger erhalten eine Zahlung in einer vom Unternehmen tragbaren Höhe und erlassen die restlichen Schulden, wodurch das Unternehmen entlastet wird. Das Schutzschirmverfahren ähnelt dem Chapter 11 Verfahren aus den USA, das für seine Flexibilität und die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen bekannt ist.

Wie funktioniert ein Schutzschirmverfahren?

Im Schutzschirmverfahren unterstützen wir als Sanierungsberater das Unternehmen. Wir stellen das Sanierungsteam zusammen, bereiten das Verfahren vor und leiten es verantwortungsvoll, indem wir das Unternehmen während des gesamten Verfahrens begleiten. Ein vom Gericht bestellter Sachwalter überwacht das Verfahren, um sicherzustellen, dass die Interessen der Gläubiger gewahrt bleiben. Der Sachwalter hat ein Informationsrecht, kann sich aber nicht in das Tagesgeschäft einmischen. Die Geschäftsleitung des Unternehmens trifft mit Unterstützung des Sanierungsberaters weiterhin die geschäftlichen Entscheidungen.

Ziel des Schutzschirmverfahrens ist es, das Unternehmen innerhalb von drei Monaten finanziell zu stabilisieren. In dieser Zeit ist das Unternehmen vor Gläubigern geschützt und kann seinen Geschäftsbetrieb weiterführen. Um die Sanierung erfolgreich durchzuführen, muss ein Sanierungsplan erstellt und von den Gläubigern genehmigt werden. Ist der Plan erfolgreich, kann das Unternehmen das Verfahren verlassen, andernfalls kann es in seltenen Fällen zu einer Liquidation oder einem Verkauf kommen. Insgesamt bietet das Schutzschirmverfahren dem Unternehmer eine extrem große Chance, nach erfolgter Sanierung ein langfristig überlebensfähiges Unternehmen weiterhin in seinem Besitz behalten zu dürfen.

Wann ist ein Schutzschirmverfahren sinnvoll?

Das Schutzschirmverfahren macht Sinn, wenn das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig ist, aber die Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung droht. Erforderlich ist eine Bescheinigung eines qualifizierten Dritten über die drohende Zahlungsunfähigkeit. Dieser kann ein Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sein und darf vorher nicht für das Unternehmen tätig gewesen sein. Die Bescheinigung muss auch bestätigen, dass die geplante Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Vorteile des Schutzschirmverfahrens

Das Schutzschirmverfahren bietet alle Vorteile der Eigenverwaltung:.

Stärkung der Verhandlungsposition

Durch das Schutzschirmverfahren behält das Unternehmen die Kontrolle, was seine Verhandlungsposition stärkt.

  • Es kann weiterhin sein Vermögen verwalten und veräußern.
  • Vertragliche Beziehungen bleiben unberührt.
  • Die Gläubiger sind geschützt, da das Unternehmen von einem vorläufigen Sachwalter beaufsichtigt wird. Dieser Verwalter konzentriert sich auf interne Kontrollaufgaben, wie die Überwachung der Liquiditätsplanung und der Bestellvorgänge. Mit externen Partnern hat der Verwalter während des vorläufigen Verfahrens in der Regel keinen Kontakt.

Fortführung des Geschäftsbetriebs

Löhne und Gehälter inkl. Sozialabgaben muss das Unternehmen nicht bezahlen, diese werden bis zu drei Monate lang mit Hilfe von Insolvenzgeld finanziert. Alle in dieser Zeit erwirtschafteten Umsätze darf das Unternehmen behalten. Dies schafft in aller Regel erhebliche zusätzliche Liquidität für die Sanierung. Das Unternehmen kann ungünstige Verträge während des Verfahrens kündigen. Kürzere Kündigungsfristen im Miet- und Arbeitsrecht sind vorteilhaft.

Vorteile gegenüber der Regelinsolvenz

Der große Vorteil des Schutzschirmverfahrens ist, dass der Unternehmer die Verantwortung für das Unternehmen behält und nicht zum Handlanger eines Insolvenzverwalters wird. Dies ist nur möglich, weil er selbst aktiv agiert hat.

Wahl des Sachverwalters

Wird ein Unternehmen im Rahmen eines Schutzschirmverfahrens saniert, darf es den Sachwalter bestimmen. Diese Möglichkeit ist im Rahmen des Schutzschirmverfahrens gesetzlich vorgesehen. Bei der Insolvenz in Eigenverwaltung hingegen kann von der antragstellenden Gesellschaft ein Sachverwalter vorgeschlagen werden, die Entscheidung liegt jedoch beim Gericht.

Höhere Wahrscheinlichkeit der Unternehmenserhaltung

Schutzschirmverfahren bieten Unternehmen während der Restrukturierung mehr Sicherheit und Berechenbarkeit. Sie schützen vor Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger und führen zu einem Insolvenzplan, der verschiedene Sanierungsmöglichkeiten zulässt. Außerdem ist es herrschende Meinung, dass bei einem Schutzschirmverfahren auf einen M&A-Prozess verzichtet werden kann.

Schnellere Verfahrensabwicklung

Durch das Schutzschirmverfahren kann ein Unternehmen mit Hilfe des Insolvenzplans schnell saniert werden. In der Regel dauert es nur wenige Monate, bis das Gericht das Verfahren beendet und das Unternehmen seine Krise überwindet.

Nachteile gegenüber der Eigenverwaltung

Zur Einleitung eines Schutzschirmverfahrens sind

  • eine Bescheinigung, die bestätigt, dass keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, und
  • ein tragfähiger Sanierungsplan

erforderlich. Dies führt zu zusätzlichen Kosten und Verzögerungen von zwei bis vier Wochen bei der Einleitung des Verfahrens.

Im Schutzschirmverfahren muss ein Insolvenzplan innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung vorgelegt werden. Bei der (vorläufigen) Eigenverwaltung besteht dieser Zeitdruck hingegen nicht. Die Erstellung des Insolvenzplans beginnt im Schutzschirmverfahren in der Regel frühzeitig.

Voraussetzungen für Schutzschirmverfahren

Das Schutzschirmverfahren kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeleitet werden, die in § 270d Abs. 1 Satz 1 InsO aufgeführt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehören:

  • KEINE Zahlungsunfähigkeit, (nur) drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO
  • ggfs. Überschuldung gemäß §19 InsO schließt ein Schutzschirmverfahren nicht aus
  • Sanierung darf nicht offensichtlich aussichtslos sein

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 InsO gilt ein Unternehmen als von drohender Zahlungsunfähigkeit bedroht, wenn die liquiden Mittel zwar ausreichen, um in den nächsten 21 Tagen 90% der bestehenden fälligen verbindlichkeiten zu begleichen, es aber planerisch erwartet, seine Zahlungsverpflichtungen innerhalb der nächsten 24 Monate nicht (mehr) erfüllen zu können.

Überschuldung

Überschuldung liegt nach § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners seine Verbindlichkeiten nicht deckt. Dies ist dann nicht der Fall, wenn das Unternehmen mit hoher Wahrscheinlichkeit in den nächsten zwölf Monaten fortgeführt werden kann, also planerisch keine Zahlungsunfähigkeit eintritt. In einem solchen Szenario besteht eine positive Fortführungsprognose, eine Überschuldungsbilanz ist somit (noch) nicht erforderlich.

Sanierungsaussichten

Darüber hinaus ist ein Gutachten von einem qualifizierten Fachmann, z. B. einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt mit Erfahrung in Insolvenzangelegenheiten unerlässlich. Dieser bestätigt, dass die vorgeschlagene Umstrukturierung machbar ist. Dieses Gutachten wird als Teil einer „Bescheinigung der Sanierungsfähigkeit“ verlangt, um sicherzustellen, dass der Sanierungsplan nicht offensichtlich zum Scheitern verurteilt ist.

Eine erfolgreiche Umstrukturierung erfordert eine gründliche Vorbereitung, einschließlich der frühzeitigen Erwägung von Schutzschirmverfahren und der Einleitung der erforderlichen Schritte. Die Unternehmensleitung muss in diesem Prozess proaktiv handeln.

Glaubhaftmachung der Eigenverwaltungsfähigkeit

Die Geschäftsführung muss sich auch mit speziellen insolvenzrechtlichen Fragen befassen und gleichzeitig den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten. Es ist unabdingbar, insolvenzrechtlichen Sachverstand ins Unternehmen zu holen, in der Regel in Form eines Generalhandlungsbevollmächtigten. Dies muss im Voraus sorgfältig geplant werden.

Wie führt man das Schutzschirmverfahren durch?

In der Praxis entstehen im Schutzschirmverfahren vielfältige Aufgaben, die ein Unternehmer neben der in der Krise (in aller Regel nicht einfacher werdenden) Durchführung des Tagesgeschäfts erfüllen muss:

  • umfangreiche Berichts- und Nachweispflichten gegenüber Gericht, Sachwalter und ggfs. Gläubigerausschuss,
  • Einrichtung einer (zusätzlichen) Insolvenzbuchhaltung
  • Beachtung vielfältiger Vorschriften des Gläubigerschutzes und des Insolvenzrechts
  • Beantragung von Insolvenzgeld und dessen Vorfinanzierung
  • Erarbeitung eines nachhaltigen Sanierungskonzepts
  • Erstellung eines Insolvenzplanes samt zugehöriger Planungsrechnungen für einen dem Verfahren angemessenen Zeitraum

Deshalb ist es aus unserer Sicht zwingend, dass ein Sanierungsberater hinzugezogen wird, mit dessen Hilfe der Unternehmer das Verfahren durchführt. Hier werden qualifizierte, erfahrene Hände und kluge Köpfe gebraucht, um diese Verpflichtungen sauber zu erfüllen – und die finden Sie bei UKMC.

Welche Risiken sind mit Schutzschirmverfahren verbunden?

Das Schutzschirmverfahren ist ein wichtiges Instrument für Unternehmen, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden. Allerdings sollten die mit dem Schutzschirmverfahren verbundenen Risiken gründlich geprüft werden.

  • Es besteht die Möglichkeit, dass das Unternehmen trotz Sanierungsbemühungen und Kosteneinsparungen weiterhin Verluste macht, was zu einer Liquidation führen könnte.
  • Es kann zu Konflikten mit Gläubigern kommen, die sich möglicherweise benachteiligt fühlen und das Verfahren erschweren.
  • Der gerichtlich bestellte Sachwalter handelt böswillig und versucht, die Eigenverwaltung aufzuheben, um danach als (besser vergüteter) Insolvenzverwalter tätig zu sein.

Die mit dem Schutzschirmverfahren verbundenen Kosten, einschließlich der Gebühren für den Sachwalter, dürfen nicht unterschätzt werden. Bevor man also eine Umstrukturierung in Angriff nimmt, sollte man sich gründlich informieren, die Erfolgsaussichten abschätzen und sich von einem Sanierungsberater wie UKMC beraten lassen.

Was muss vor Einleitung des Schutzschirmverfahrens beachtet werden?

Bevor ein Unternehmen das Schutzschirmverfahren einleitet, sollte es sicherstellen, dass es über genügend Zeit und Ressourcen verfügt. Die kaufmännische Leitung steht vor der Herausforderung, neben dem Schutzschirmverfahren den laufenden Betrieb zu führen. Zudem darf die notwendige Bescheinigung über die Zahlungsfähigkeit nicht älter als drei Tage sein. Um diese Bescheinigung zu erhalten, muss die Buchhaltung auf dem neuesten Stand sein, und es muss ein aktueller Jahresabschluss vorhanden sein. Der Sanierungsplan und das Sanierungskonzept müssen ausgefüllt und dem Antrag beigefügt werden. In diesem Konzept werden die geplanten Sanierungsmaßnahmen und deren Umsetzung dargestellt.

Die Bereitstellung aller erforderlichen Unterlagen und Informationen ist für einen erfolgreichen Antrag auf ein Schutzschirmverfahren von entscheidender Bedeutung. Wir unterstützen bei der sorgfältigen Ausführung dieser Schritte und bringen angeschlagene Unternehmen wieder auf Kurs.

Ablauf des Schutzschirmverfahrens

Erfüllt ein Unternehmen die Zugangsvoraussetzungen, kann es ein Schutzschirmverfahren beantragen, indem es einen Antrag beim Insolvenzgericht stellt. Nach der Genehmigung hat das Unternehmen drei Monate Zeit, einen Insolvenzplan zu erstellen und vorzulegen. Während dieser Schutzschirmzeit kann das Unternehmen Sanierungsmaßnahmen mit dem Gericht und den Gläubigern umsetzen.

Bescheinigung

Zur Einleitung des Schutzschirmverfahrens ist eine Bescheinigung eines Krisen- und Sanierungsberaters erforderlich. Die Bescheinigung sollte die drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bestätigen. Außerdem muss darin festgestellt werden, dass der Sanierungsplan nicht offensichtlich aussichtslos ist. Der Aussteller dieser Bescheinigung kann nicht der zu bestellende Sachwalter sein.

Antragstellung

Um in den Genuß eines Schutzschirverfahrens zu kommen, muss der Unternehmer dieses beantragen. Ein Unternehmer kann in diesem Zusammenhang zusätzlich die Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen beantragen, auch wenn diese bereits gegen ihn eingeleitet worden sind. Er muss dem Antrag eine Liste der Gläubiger und ihrer Forderungen, das sogenannte Gläubigerverzeichnis, beifügen. Ist das Unternehmen noch in Betrieb, muss dieses zusätzlich nach folgenden Punkten gegliedert sein, dem sogenannten qualifizierten Gläubigerverzeichnis,:

  • den höchsten Forderungen,
  • den am höchsten gesicherten Forderungen,
  • den Forderungen der Steuerbehörden,
  • den Forderungen der Sozialversicherungsträger
  • den Forderungen aus betrieblicher Altersvorsorge und den sonstigen Gläubigern

Diese sind in der Liste deutlich zu kennzeichnen. Der Unternehmer muss weiterhin Informationen über die vorangegangenen 1-3 Geschäftsjahre vorlegen. Dazu gehören:

  • die Bilanzsumme,
  • der Umsatz und
  • die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten.

Anordnung Gläubigerschutz

Hat der Richter Vertrauen in die Geschäftsführung und hält den Sanierungsplan für tragfähig, wird das Schutzschirmverfahren angeordnet. Das Unternehmen erhält Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen. Die Gläubiger können ihre Forderungen nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen.

Eröffnungsbeschluss

Das Schutzschirmverfahren endet mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung. Das Insolvenzgericht erlässt einen Beschluss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, ordnet das Gericht die Eigenverwaltung an. Im Gegensatz zum Regelinsolvenzverfahren behält das Unternehmen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, d.h., die Geschäftsführung bleibt im Sattel.

Wie lange dauert die Vorbereitung eines ESUG-Verfahrens?

Sanierungsverfahren unter dem Schutzschirm sind eine besondere Form der Eigenverwaltung im vorläufigen Insolvenzverfahren. Diese Verfahren dauern in der Regel etwa drei Monate bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung. Die Dauer eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung ist unterschiedlich lang. Sie ist nicht durch das Insolvenzrecht festgelegt. Faktoren wie die Komplexität des Falles und Sanierungsmaßnahmen wirken sich auf die Dauer des Verfahrens aus.

Was kostet das Schutzschirmverfahren?

Die Kosten für ein Schutzschirmverfahren hängen von der Unternehmensgröße ab und sind schwer vorhersehbar.

  • Zunächst fallen die Kosten für das Sanierungsteam an, das bereits im Vorfeld eines Schutzschirmverfahrens einiges an Leistung erbringt. Die Beantragung einer solchen Anordnung bei Gericht nimmt Zeit in Anspruch. Zudem muss der gerichtliche Antrag einen gründlichen Sanierungsplan enthalten. Dieser Plan sollte den Geschäftsbetrieb, die Krisenursachen und die Krisenbewältigungsstrategie darlegen.
  • Weitere Kosten fallen für die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers an. Dafür muss zunächst der Jahresabschluss des Unternehmens erstellt und abgeglichen werden.
  • Nachdem die Gläubiger dem Insolvenzplan zugestimmt und in aller Regel auf die meisten ihrer Forderungen verzichtet haben, muss das Unternehmen Verfahrenskosten wie Gerichts- und Verwaltungsgebühren sowie die Quote an die Gläubiger zahlen. Diese Kosten sind zwar beträchtlich, werden aber durch Einsparungen aus dem Verfahren größtenteils ausgeglichen.

In jedem Fall ist ein Schutzschirmverfahren günstiger als eine Regelinsolvenz.

Welche Alternativen gibt es zum Schutzschirmverfahren?

Wenn man sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet und ein Schutzschirmverfahren in Erwägung zieht, sollte man auch alternative Möglichkeiten prüfen.

Außergerichtliche Sanierung

Bei der außergerichtlichen Sanierung kann sich das krisengeschüttelte Unternehmen mit seinen Gläubigern auf eine Ratenzahlung oder einen (prozentualen) Schuldenschnitt einigen. Alternativ können Investoren dem Unternehmen eine Finanzierung auf der Grundlage eines Sanierungsplans anbieten. Eine außergerichtliche Umstrukturierung setzt voraus, dass keine Pflicht zur Insolvenzantragstellung vorliegt. Besteht eine solche Verpflichtung, müssen Schritte unternommen werden, die die Weiterführung des Unternehmens gewährleisten. Zum Nachweis der Fähigkeit des Unternehmens zur Sanierung sollte ein Sanierungskonzept entwickelt werden. Für die Gewährung von Sanierungskrediten durch Banken oder die Teilnahme öffentlicher Gläubiger an außergerichtlichen Vergleichen ist in aller Regel ein Sanierungsgutachten nach IDW S6 erforderlich.

Die Zuführung von Liquidität und ein „Schuldenschnitt“ wirken sich nur auf den finanziellen Aspekt der Umstrukturierung aus. Eine leistungsorientierte Umstrukturierung ist für die meisten Unternehmen unerlässlich, um in Zukunft eine stabile Wettbewerbsposition zu erreichen.

StaRUG

Sofern möglich, sollte man das Restrukturierungsverfahren nach dem neuen StaRUG anstelle des Schutzschirmverfahrens vorziehen. Das Sanierungsverfahren ist weniger invasiv und betrifft nur vom Unternehmer ausgewählte Gläubiger, während andere, wie z.B. Lieferanten, meist nicht betroffen sind. Im Gegensatz dazu sind beim Schutzschirmverfahren alle Gläubiger betroffen. Außerdem ist das Restrukturierungsverfahren trotz gerichtlicher Beteiligung privat, so dass die Unternehmensleitung die volle Kontrolle über den Prozess behält.

Insolvenz in Eigenverwaltung

Eine weitere Möglichkeit neben dem Schutzschirmverfahren ist die Insolvenz in Eigenverwaltung. Beide Verfahren ähneln sich in der Praxis, der Hauptunterschied besteht jedoch darin, dass das Schutzschirmverfahren nur in Anspruch genommen werden kann, wenn das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig (also nach § 17 InsO insolvenzantragspflichtig) ist. Die Insolvenz in Eigenverwaltung kann dagegen auch dann genutzt werden, wenn das Unternehmen bereits zahlungsunfähig ist, ohne dass ein teures Gutachten erforderlich ist. Für kleinere Unternehmen mit bis zu 100 Beschäftigten ist es durchaus empfehlenswert, die Insolvenz in Eigenverwaltung dem Schutzschirmverfahren vorzuziehen.

Wie geht es nach dem Schutzschirmverfahren weiter?

Nachdem alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, wird dem Gericht ein Plan vorgelegt, der die Zukunft des Unternehmens skizziert. Wird dieser vom Richter angenommen, folgt ein Erörterungs- und Abstimmungstermin. Hier wird der Plan den Gläubigern vorgelegt und darüber diskutiert. Die Abstimmungsmodalitäten können im Plan festgelegt werden, so dass ein Schutz vor Sabotage durch Konkurrenten oder persönliche Feinde möglich ist. Eine intelligente Planung ist entscheidend für den Erfolg des Plans.

Nach einer erfolgreichen Abstimmung stellt das Gericht das Verfahren innerhalb einiger Wochen ein. Das Unternehmen ist umstrukturiert und kann wieder schuldenfrei am Markt agieren.

FAQs – Häufige Fragen

Worin besteht der Unterschied zwischen Schutzschirmverfahren und Eigenverwaltungsverfahren?
Sowohl das Schutzschirmverfahren als auch die vorläufige Eigenverwaltung führen zu einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Der Hauptunterschied besteht darin, dass das Unternehmen beim Schutzschirmverfahren noch nicht zahlungsunfähig sein darf, bei der vorläufigen Eigenverwaltung hingegen schon. Das Schutzschirmverfahren räumt dem Schuldner, also dem Unternehmer, zusätzliche Rechte ein, die er in der vorläufigen Eigenverwaltung nicht hat, z. B. die Möglichkeit, seinen Sachwalter zu wählen.
Macht ein Schutzschirmverfahren für mich Sinn?
Ein Schutzschirmverfahren ist nur sinnvoll, wenn ein Unternehmen gegebenenfalls überschuldet, aber auf jeden Fall nicht zahlungsunfähig ist. Es hilft Unternehmen, sich unter gerichtlichem Schutz vor Gläubigern von Schulden und verlustbringenden Verträgen zu befreien. Dadurch kann es sich umstrukturieren und für die Zukunft besser aufstellen. Ein Schutzschirmverfahren kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn es vermutlich Kaufinteressenten für das Unternehmen in Schwierigkeiten gibt – denn es gibt starke rechtliche Stimmen dafür, dass Unternehmen, die so frühzeitig agieren, dass sie ein Schutzschirmverfahren zur Sanierung einleiten können, ein dual-track-Verfahren und damit die Durchführung eines M&A-Prozesses erspart bleiben.
Was bedeutet das Schutzschirmverfahren für Mitarbeiter eines insolventen Unternehmens?
Die Arbeitnehmer werden während des Schutzschirmverfahrens bis zu drei Monate lang über Insolvenzgeld von der Arbeitsagentur bezahlt, was ein maximales Maß an Sicherheit bietet und das Vertrauen der Arbeitnehmer stärkt. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften gelten auch bei Umstrukturierungen unter einem Schutzschirm. Die Verfahrenseröffnung hat keine Auswirkungen auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses, so dass sich die Arbeitnehmer nicht arbeitslos melden müssen. Bei Arbeitsverhältnissen gilt im Schutzschirmverfahren wie in allen anderen Insolvenzverfahren auch eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende, es sei denn, vertraglich gilt eine kürzere Kündigungsfrist.
Was bedeutet das Schutzschirmverfahren für Gläubiger?
Während des Schutzschirmverfahrens behält der Schuldner die Kontrolle über sein Unternehmen, unterliegt aber der Aufsicht des Insolvenzgerichts und des Sachwalters, wodurch der Zugriff einzelner Gläubiger auf das schuldnerische Vermögen im Sinne eines Moratoriums vereitelt wird.
Was passiert mit Überstunden im Schutzschirmverfahren?
Vor dem Insolvenzverfahren geleistete Überstunden können nicht zurückgefordert werden, da diese Ansprüche (gegen das Unternehmen) vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind und müssen als Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Arbeitnehmer, die Überstunden leisten, geben ihrem Arbeitgeber im Grunde ein uneinbringliches Darlehen, es sei denn, diese sind gesondert abgesichert. In aller Regel wird im Insolvenzplan später vereinbart, dass diese Überstundenkonten wieder aufleben.
Insolvenzplan im Schutzschirmverfahren

Ein Insolvenzplan ist ein rechtliches Sanierungsinstrument, das der Zustimmung der Gläubigermehrheit bedarf und verschiedene rechtliche Maßnahmen zulässt. Er wird im Schutzschirmverfahren erstellt und im anschließenden Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung finalisiert und verabschiedet. Der Insolvenzplan besteht aus drei Teilen: dem darstellenden Teil, dem Leitbild des Unternehmens und dem gestaltenden Teil.

  • a) Der darstellende Teil beschreibt die Vergangenheit und schildert die Gründe für die Schieflage des Unternehmens.
  • b) Das Leitbild des Unternehmens beschreibt, wie das sanierte Unternehmen im Markt wahrgenommen und aufgestellt sein soll.
  • c) Der gestaltende Teil beschreibt die Sanierungsmaßnahmen, die sich auf die Rechtsstellung der Beteiligten, insbesondere der Gläubiger und deren Rechte, auswirken, kurz gesagt, wie an von a) nach b) kommt.
Sachwalter im Schutzschirmverfahren
Im Schutzschirmverfahren wird dem Schuldner ein von ihm bestimmter Sachwalter vom Gericht zur Seite gestellt. Dies unterscheidet das Schutzschirmverfahren von allen anderen Verfahrensarten.